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GESTALTUNG VON SONDERNUTZUNGEN IN STRALSUND |
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Richtlinie zur Gestaltung von Sondernutzungen im öffentlichen Raum Altstadt der Hansestadt Stralsund
SONDERNUTZUNGEN
1. nicht ortsfeste Werbeanlagen a) Als nicht ortsfeste Werbeanlagen gelten alle auf dem Boden stehenden, selbsttragenden und mobilen Konstruktionen wie Klapptafeln („Kundenstopper“), Hinweisschilder, Werbesegel, Werbefahnen, Werbefiguren, Sonderformen wie Eistüten, Riesentelefone u.ä., Menütafeln usw., die der Geschäfts- und Produktwerbung dienen. b) In Fußgängerzonen sind nicht ortsfeste Werbeanlagen nicht erlaubt. Außerhalb der Fußgängerzonen sind Klapptafeln und Hinweisschilder bis zu einer Größe von 0,5 m⊃2; und einer maximalen Höhe von 1,20 m zulässig. c) Bewegliche oder sich drehende nicht ortsfeste Werbeanlagen wie z.B. Werbefahnen oder Segel sowie sonstige Sonderformen sind unzulässig. Werbeaufsteller dürfen nicht angestrahlt oder ausgeleuchtet werden.
2. Warenauslagen a) Als Warenauslagen gelten alle auf dem Boden stehenden, selbsttragenden, mobilen Elemente, die der Ausstellung von Waren dienen, wie Warentische, Warenständer, Warenkörbe, Kleiderständer, Wühltische, Obst- und Gemüseauslagen, Vitrinen, Schaukästen, Markttische, Paletten usw.. b) Warenauslagen sollen eine Tiefe von 1,00 m und eine Höhe von 1,00 m (davon ausgenommen sind Karten-, Zeitungs- oder Kleiderständer) nicht überschreiten. c) In der Breite darf die Warenauslage das Geschäft nicht überragen, die zulässige Gesamtbreite beträgt höchstens 4,00 m. Warenauslagen dürfen nicht angestrahlt oder ausgeleuchtet werden. d) Das Aufstellen von Getränkekisten und Paletten sowie der Betrieb von Kühlschränken, Kühltruhen, Warenautomaten ist unzulässig. e) Warenauslagen sind in den Fußgängerzonen längstens während der Sperrzeit der Fußgängerzone, in den anderen Bereichen der Altstadt längstens während der Geschäftsöffnung zulässig.
3. Freisitze a) Die Freisitzbereiche sind grundsätzlich ohne Podest auszuführen. b) Eine Abgrenzung/Einzäunung der gastronomisch genutzten Flächen ist nicht erlaubt. Ausnahmen sind aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zur Herstellung eines Windschutzes bei besonderen Windverhältnissen wie z.B. im Hafenbereich zulässig.Nicht vermeidbare Abgrenzungen/Einzäunungen sind mit transparenten Feldern (z.B. Plexiglas, Stahlseile usw.) und grundsätzlich ohne Werbung auszuführen. Sie dürfen eine Höhe von 1,60 m nicht überschreiten. c) Bei der Materialwahl des Mobiliars sind vorrangig die Materialien Stahl, Aluminium, Holz, Rattan oder eine Kombination derselben zu verwenden. Teilelemente aus Kunststoff in Kombination mit den o.g. Materialien sind zulässig. d) Eine aufdringliche oder grelle Farbgebung der Möblierungselemente ist zu vermeiden. e) Verkaufseinrichtungen und mobile Schankanlagen im Bereich der Freisitze sind unzulässig. Die Versorgung der Freisitzbereiche muss aus dem gastronomischen Betrieb heraus erfolgen. f) Die Aufstellung von Strandkörben ist unzulässig. Im Bereich der Hafeninsel können wasserseitig einzelne Strandkörbe ausnahmsweise zugelassen werden, wenn keine anderen öffentlich-rechtlichen Belange entgegenstehen.
4. Freistehende Überdachungen a) Als freistehende Überdachungen gelten sämtliche mobile Konstruktionen, die dem Sonnen- bzw. Witterungsschutz dienen. Zulässig sind Sonnenschirme über Freisitzflächen. b) Sonnenschirme dürfen eine maximale Höhe im geöffneten Zustand von 3,00 m nicht überschreiten. c) Sonnenschirme sind bis zu einem maximalen Durchmesser bzw. einer Kantenlänge von 4,00 m zulässig. d) Als Werbeaufdrucke sind nur der eigene Betriebsname oder das eigene Betriebslogo zulässig.
Hinweis: Am Gebäude befestigte Markisen und Vordächer sind in der Gestaltungssatzung geregelt.
5. Begrünungselemente Begrünungselemente müssen vor dem jeweiligen Objekt einheitlich gestaltet sein. Als Pflanzgefäß sollten Keramik-, Ton- oder Metallgefäße verwendet werden.
6. Fahrradständer a) Fahrradständer sind als nicht fest eingebaute Elemente auszubilden, die jederzeit entfernt werden können. b) An Fahrradständern angebrachte Werbeaufschriften dürfen nicht höher als 25 cm und nicht breiter als der Fahrradständer sein. Die Werbung darf sich nur auf den jeweiligen Betrieb an der Stätte der Leistung beziehen. In Fußgängerzonen ist die Werbung an Fahrradständern unzulässig.
7. Bodenbeläge a) Bodenbeläge im Sinne der Richtlinie sind alle Arten zusätzlicher Elemente, die flächig auf dem Boden Werbezwecken dienen (liegende Werbeanlagen) oder der jeweiligen Fläche einen eigenen Charakter verleihen (Teppiche, Matten, Podeste usw.). b) Bodenbeläge sind unzulässig.
8. Übergangsregelung Bisher genehmigte, dieser Richtlinie aber nicht entsprechende Sondernutzungen dürfen für einen Zeitraum von 1 Jahr ab in Kraft treten dieser Richtlinie weiterbenutzt werden (Übergangsregelung), wobei jede Ersatzbeschaffung den Regelungen dieser Richtlinie unterliegt.
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